Rechte der MAV

Die all­ge­mei­nen Auf­ga­ben der MAV sind in der MAVO (Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tungs­ord­nung) ein­heit­lich für alle kirch­li­chen Ein­rich­tun­gen aller deut­schen Bis­tü­mer geregelt:

  • Sie soll Maß­nah­men anre­gen, die der Ein­rich­tung, also der Schule, und den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern dienen.
  • Sie soll Anre­gun­gen und Beschwer­den von Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ent­ge­gen neh­men und, falls sie berech­tigt erschei­nen, beim Dienst­ge­ber (Erz­bis­tum) vor­tra­gen und auf ihre Erle­di­gung hinwirken.
  • Sie soll Ein­glie­de­rung und beruf­li­che Ent­wick­lung schwer­be­hin­der­ter und ande­rer schutz­be­dürf­ti­ger, ins­be­son­dere älte­rer Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter fördern.
  • Sie soll sich für die Durch­füh­rung der Vor­schrif­ten über den Arbeits­schutz, die Unfall­ver­hü­tung und die Gesund­heits­för­de­rung in der Ein­rich­tung einsetzen.
  • Sie soll sich über Ver­än­de­run­gen im arbeits­recht­li­chen Bereich informieren.
  • Sie soll bei Ver­än­de­run­gen der Arbeits­zeit oder der Arbeits­be­din­gun­gen auf die Wah­rung der Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter auch im Sinne der Fami­li­en­freund­lich­keit hinwirken.

Die Mög­lich­kei­ten der Mit­wir­kung im Sinne der oben genann­ten Auf­ga­ben sind unter­schied­lich, es gibt:

  • I. Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen dem Dienst­ge­ber und der MAV
  • II. Anhö­rung und Mitberatung
  • III. Vor­schlags­recht
  • IV. Zustim­mung
  • V. Antrags­recht

I. Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen dem Dienst­ge­ber (Erz­bis­tum) und der MAV
Dem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Dienst­ge­ber und MAV kommt eine beson­dere Bedeu­tung zu. Die MAV nutzt die Mög­lich­kei­ten sowohl der schrift­li­chen Anfra­gen als auch der Gesprä­che mit dem Dienstgeber.

Einige Bei­spiele von Ange­le­gen­hei­ten, über die der Dienst­ge­ber die MAV infor­mie­ren muss:

  1. Stel­len­aus­schrei­bun­gen (z.B.: Beförderungen)
  2. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Stellenplans
  3. Bewer­bun­gen von schwer­be­hin­der­ten Menschen
  4. Wirt­schaft­li­che Angelegenheiten

II. Anhö­rung und Mitberatung
Das Recht von dem Dienst­ge­ber ange­hört zu wer­den und ihn bera­ten zu dür­fen ist z. B. bei fol­gen­den Ange­le­gen­hei­ten gegeben:

  1. Maß­nah­men inner­be­trieb­li­cher Infor­ma­tion und Zusammenarbeit
  2. Inhalt von Per­so­nal­fra­ge­bo­gen und Beurteilungsrichtlinien
  3. Fort­bil­dun­gen
  4. Soziale Zuwen­dun­gen (Vor­schüsse, Darlehen)
  5. Rege­lun­gen zur Erstat­tung dienst­li­cher Auslagen
  6. Abord­nun­gen oder Ver­set­zun­gen von Kollegen
  7. Maß­nah­men zur Hebung der Arbeits­leis­tung und zur Erleich­te­rung des Arbeitsablaufes
  8. Grund­sätz­li­ches bei der Gestal­tung von Arbeitsplätzen
  9. Richt­li­nien zur Durch­füh­rung des Stellenplans
  10. Anhö­rung und Mit­be­ra­tung bei ordent­li­cher Kün­di­gung und bei außer­or­dent­li­cher Kün­di­gung (Beach­tet der Dienst­ge­ber die­ses Recht der MAV nicht, so ist eine Kün­di­gung unwirksam)
  11. Betei­li­gung der MAV bei vor­zei­ti­ger Ver­set­zung in den Ruhe­stand oder bei Ent­las­sung aus einem Probe- oder Wider­rufs­ver­hält­nis (nur wenn der betrof­fene Mit­ar­bei­ter dies wünscht)

III. Vor­schlags­recht
Über Anhö­rung und Mit­be­ra­tung hin­aus hat die MAV auch ein Vor­schlags­recht in den oben genann­ten Ange­le­gen­hei­ten (außer Punkt 10 und 11).

Hinzu kommt noch das Vor­schlags­recht für fol­gende Belange:

  1. Siche­rung der Beschäftigung
  2. För­de­rung von Teil­zeit­ar­beit und Altersteilzeit
  3. Neue For­men der Arbeitsorganisation
  4. Qua­li­fi­zie­rung der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter

Wenn der Arbeit­ge­ber einem Vor­schlag der MAV nicht ent­spre­chen will, so muss eine gemein­same Sit­zung statt­fin­den, in der über die Ange­le­gen­heit erneut bera­ten wird. Kommt es wie­derum nicht zu einer Eini­gung, so teilt der Dienst­ge­ber der MAV die Ableh­nung des Vor­schlags schrift­lich mit.

IV. Zustim­mung
Die Zustim­mung der MAV ist bei den unten ange­führ­ten per­so­nel­len und dienst­li­chen Ange­le­gen­hei­ten erfor­der­lich. Die MAV kann die Zustim­mung aller­dings nur ver­wei­gern, wenn die Maß­nahme, die der Dienst­ge­ber tref­fen möchte, gegen ein Gesetz, eine Rechts­ord­nung, kir­chen­ei­gene Ord­nung, eine Dienst­ver­ein­ba­rung oder sons­ti­ges gel­ten­des Recht ver­stößt oder der durch bestimmte Tat­sa­chen begrün­dete Ver­dacht besteht, dass durch die Maß­nahme die Mit­ar­bei­te­rin oder der Mit­ar­bei­ter ohne sach­li­che Gründe bevor­zugt oder benach­tei­ligt wer­den soll.

Fol­gende Maß­nah­men sind zustimmungsbedürftig:

  1. Ein­stel­lun­gen und Anstellungen
  2. Höher­grup­pie­run­gen oder Beförderungen
  3. Rück­grup­pie­rung
  4. Abord­nung
  5. Ver­sa­gen oder Wider­ruf der Geneh­mi­gung einer Nebentätigkeit
  6. Wei­ter­be­schäf­ti­gung über die Alters­grenze hinaus
  7. Inhalt von Fra­ge­bo­gen und Beur­tei­lungs­richt­li­nien für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter
  8. Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Dienst- und Arbeits­un­fäl­len und sons­ti­gen Gesundheitsschädigungen.

V. Antrags­recht
Für einige der zuvor genann­ten Ange­le­gen­hei­ten gibt es auch ein Antrags­recht, das sich von dem Vor­schlags­recht dadurch unter­schei­det, dass bei Ableh­nung eine Schlich­tungs­stelle ange­ru­fen wer­den muss.

Zum Schluss noch ein paar Bemer­kun­gen zur Arbeit in der MAV:
Die oben genann­ten Punkte las­sen unschwer erah­nen, dass die MAV auf den regel­mä­ßi­gen Sit­zun­gen eine Fülle von The­men hat. Die meis­ten Gesprächs­in­halte dür­fen nicht an die Öffent­lich­keit drin­gen. Dies gilt vor allem für per­so­nelle und per­sön­li­che Ange­le­gen­hei­ten, aber auch für die wirt­schaft­li­chen Daten. Über die übri­gen The­men und Ergeb­nisse der Gesprä­che mit dem Dienst­ge­ber und Initia­ti­ven der MAV ver­su­chen Ihre Ver­tre­ter Sie durch Aus­hänge am Schwar­zen Brett und Mit­tei­lun­gen auf Kon­fe­ren­zen auf dem Lau­fen­den zu hal­ten. Dar­über hin­aus erhal­ten Sie aber vor allem auf den jähr­li­chen Mit­ar­bei­ter­ver­samm­lun­gen Gele­gen­heit der Infor­ma­tion und Anregungen.