Die allgemeinen Aufgaben der MAV sind in der MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) einheitlich für alle kirchlichen Einrichtungen aller deutschen Bistümer geregelt:
- Sie soll Maßnahmen anregen, die der Einrichtung, also der Schule, und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen.
- Sie soll Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegen nehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber (Erzbistum) vortragen und auf ihre Erledigung hinwirken.
- Sie soll Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern.
- Sie soll sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrichtung einsetzen.
- Sie soll sich über Veränderungen im arbeitsrechtlichen Bereich informieren.
- Sie soll bei Veränderungen der Arbeitszeit oder der Arbeitsbedingungen auf die Wahrung der Interessen der Mitarbeiter auch im Sinne der Familienfreundlichkeit hinwirken.
Die Möglichkeiten der Mitwirkung im Sinne der oben genannten Aufgaben sind unterschiedlich, es gibt:
- I. Informationsaustausch zwischen dem Dienstgeber und der MAV
- II. Anhörung und Mitberatung
- III. Vorschlagsrecht
- IV. Zustimmung
- V. Antragsrecht
I. Informationsaustausch zwischen dem Dienstgeber (Erzbistum) und der MAV
Dem Informationsaustausch zwischen Dienstgeber und MAV kommt eine besondere Bedeutung zu. Die MAV nutzt die Möglichkeiten sowohl der schriftlichen Anfragen als auch der Gespräche mit dem Dienstgeber.
Einige Beispiele von Angelegenheiten, über die der Dienstgeber die MAV informieren muss:
- Stellenausschreibungen (z.B.: Beförderungen)
- Änderungen und Ergänzungen des Stellenplans
- Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
II. Anhörung und Mitberatung
Das Recht von dem Dienstgeber angehört zu werden und ihn beraten zu dürfen ist z. B. bei folgenden Angelegenheiten gegeben:
- Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit
- Inhalt von Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien
- Fortbildungen
- Soziale Zuwendungen (Vorschüsse, Darlehen)
- Regelungen zur Erstattung dienstlicher Auslagen
- Abordnungen oder Versetzungen von Kollegen
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes
- Grundsätzliches bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen
- Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans
- Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung und bei außerordentlicher Kündigung (Beachtet der Dienstgeber dieses Recht der MAV nicht, so ist eine Kündigung unwirksam)
- Beteiligung der MAV bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder bei Entlassung aus einem Probe- oder Widerrufsverhältnis (nur wenn der betroffene Mitarbeiter dies wünscht)
III. Vorschlagsrecht
Über Anhörung und Mitberatung hinaus hat die MAV auch ein Vorschlagsrecht in den oben genannten Angelegenheiten (außer Punkt 10 und 11).
Hinzu kommt noch das Vorschlagsrecht für folgende Belange:
- Sicherung der Beschäftigung
- Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
- Neue Formen der Arbeitsorganisation
- Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wenn der Arbeitgeber einem Vorschlag der MAV nicht entsprechen will, so muss eine gemeinsame Sitzung stattfinden, in der über die Angelegenheit erneut beraten wird. Kommt es wiederum nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber der MAV die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mit.
IV. Zustimmung
Die Zustimmung der MAV ist bei den unten angeführten personellen und dienstlichen Angelegenheiten erforderlich. Die MAV kann die Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn die Maßnahme, die der Dienstgeber treffen möchte, gegen ein Gesetz, eine Rechtsordnung, kircheneigene Ordnung, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt oder der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch die Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll.
Folgende Maßnahmen sind zustimmungsbedürftig:
- Einstellungen und Anstellungen
- Höhergruppierungen oder Beförderungen
- Rückgruppierung
- Abordnung
- Versagen oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
- Inhalt von Fragebogen und Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
V. Antragsrecht
Für einige der zuvor genannten Angelegenheiten gibt es auch ein Antragsrecht, das sich von dem Vorschlagsrecht dadurch unterscheidet, dass bei Ablehnung eine Schlichtungsstelle angerufen werden muss.
Zum Schluss noch ein paar Bemerkungen zur Arbeit in der MAV:
Die oben genannten Punkte lassen unschwer erahnen, dass die MAV auf den regelmäßigen Sitzungen eine Fülle von Themen hat. Die meisten Gesprächsinhalte dürfen nicht an die Öffentlichkeit dringen. Dies gilt vor allem für personelle und persönliche Angelegenheiten, aber auch für die wirtschaftlichen Daten. Über die übrigen Themen und Ergebnisse der Gespräche mit dem Dienstgeber und Initiativen der MAV versuchen Ihre Vertreter Sie durch Aushänge am Schwarzen Brett und Mitteilungen auf Konferenzen auf dem Laufenden zu halten. Darüber hinaus erhalten Sie aber vor allem auf den jährlichen Mitarbeiterversammlungen Gelegenheit der Information und Anregungen.